Urteile zu Belästigungen durch die Übertragung von Schall in Gebäuden

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Die angegebenen Urteile sind Einzelfallentscheidungen und können nicht verallgemeinert werden. Somit stellen diese keine Rechtsberatung dar und können auch keine Rechtsberatung ersetzen.

BGH, 26.10.2018 - V ZR 143/17:

Musizieren (hier: Trompete) in einem Reihenhaus muss bis zu einem bestimmten Maß hingenommen werden. Zeitliche Begrenzung auf circa zwei bis drei Stunden an Wochentagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit. Zeitliche Regelung richtet sich im Einzelnen nach dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten.

 

Verfahrensgang

ŸAG Augsburg, 11.12.2015 - 82 C 3280/15LG Augsburg, 13.04.2017 - 72 S 4608/15

 

AmG Bonn, 25.01.2018 - 27 C 111/17:

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann einer Tagesmutter (Betreuung von drei Kindern) nicht Ihre Tätigkeit u. a. wegen eines hieraus resultierenden, erhöhten "Lärmpegels" untersagen.

 

 

OVG Rheinland Pfalz, 17.10.2017 - 1 C 11131/16:

Hervorgerufene Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung von Kinderspielplätzen sind von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen.

 

 

LG Frankfurt/Main, 04.10.2017 - 2-13 S 131/16:

Eine lediglich das Musizieren beschränkende Regelung über Ruhezeiten in einer Hausordnung ist unzulässig.

 

Verfahrensgang

Ÿ  AG Wiesbaden, 12.08.2016 - 92 C 5475/15

 

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ŸAG Dieburg, Urteil vom 14.09.2016 - 20 C 607/16:

Schallwerte gemessen in Dezibel [dB(A)] sind grundsätzlich geeignetdem den unbestimmten Rechtsbegriff der "Zimmerlautstärke" zu definieren. Ein Dezibelwert von 40 dB(A) nachts, ist ein Wert, welche ruhige Gespräche und selbst leise Musik noch erlaubt. Bei Überschreitung liegt eine erhebliche Störung der Nachtruhe vor. Tagsüber ist ein Wert bis 55 dB(A)  zulässig für nachbarschaftliche Gespräche und Musik. Zeugenbeweis durch Lärmmessung mit gängiger "Handy-App" möglich.

 

 

LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 76/16:

Mietminderung (20 %) durch langfristigen Baulärm vom Nachbargrundstück.

 

 

LG Berlin, 05.09.2016 - 67 S 41/16:

Durch Schreien, Brüllen, Rennen und festes Auftreten von Kleinkindern hervorgerufene Geräusche sind als ein Schritt der natürlichen Entwicklung von Kindern hinzunehmen und entsprechen i. d. R. einer normalen Wohnnutzung; Auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn ist Rücksicht zu nehmen; Kinder sind zu einem rücksichtsvollen Verhalten bezüglich ihrer Bewegungen und akustischen Äußerungen anzuhalten.

 

 

LG Berlin, 25.09.2013 - 85 S 57/12:

Geräuschbelästigung (tags) durch Rasenmähroboter. Immissionsort maßgeblich (Ort, auf den durch die Geräusche eingewirken),

 

 

AG Siegburg, 19.02.2015 - 118 C 97/13:

Welche Beeinträchtigungen sind hinzunehmen.

 

 

ŸBGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14:

Lärmbelästigungen durch Kinderlärm auf einem neu errichteten Bolzplatz stellen keinen Mangel der Mietsache dar.

 

 

 

ŸBGH, 19.12.2012 - VIII ZR 152/12:

Verkehrslärm und Mietminderung.

 

 

ŸBGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11:

Mieter müssen wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz  lediglich der Art nach beschreiben (z. B. Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur etc.) und mitteilen, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Die Führung eines "Lärmprotokolls"ist nicht notwendig.

 

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ŸAG Hamburg-Blankenese, 06.06.2012 - 531 C 49/11:

Mieter kann von Einhaltung des normalen Lärmschutzes ausgehen.

 

 

ŸBGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11:

Gilt DIN-Norm im Zeitpunkt der Errichtung oder des Umbaus.

 

 

VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09:

Lärmbelastung durch Altglascontainer im Wohngebiet sind grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Dies gilt sowohl für die Einwurf- als auch für die Begleitgeräusche, insbesondere das An- und Abfahren von Pkw sowie die Geräusche bei der Entleerung der Altglascontainer.

 

 

VGH München, 02.12.2010 - 15 ZB 08.1428:

Lärmschutzfenster müssen, ...im Nachtzeitraum in den Schlafräumen ein wenigstens gekipptes Fenster ermöglichen.

 

 

ŸBGH, 07.07.2010 - VIII ZR 85/09:

Mietminderung bei Problemen mit dem Schallschutz.

 

 

ŸKG, 31.05.2010 - 12 U 147/09:

Beweislast bei Schaden an der Mietsache.

 

 

AG Frankfurt am Main, 29.05.2009 - 33 C 2368/08:

Keine Mietminderung wegen Lärm (auch in den Abendstunden) von einem bei Einzug bestehenden Kinderspielplatz.

 

 

OLG Dresden, 10.02.2009 - 5 U 1336/08:

Nachbarlärm in Anwaltskanzlei zumutbar.

 

 

ŸLG Berlin, 11.02.2008 - 67 S 64/07:

Modernisierung: Welcher Standard gilt.

 

 

ŸBVerwG, 21.09.2006 - 4 C 4/05:

Zur angemessenen Befriedung der Wohnbedürfnisse,..., gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit, bei ausreichender Luftzufuhr, d. h. bei gekippten Fenster störungsfrei zu schlafen. Dies gilt regelmäßig auch für Schlafräume, die durch Fluglärm oder andere Geräusche vorbelastet sind.

 

 

ŸBGH, 22.01.2003 - VIII ZR 244/02:

Lärmbelästigung durch Wohngeräusche, normale Wohngeräusche, Kinder. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich laut Urteilsbegründung aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, die Gemeinschaftsordnung enthält im vorliegenden Fall jedoch keine solchen Vorgaben.Mit dieser Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung aus dem Jahr 2012, nach der für den maßgeblichen Trittschallwert die Ausgabe der DIN 4109 gilt, die z.Zt. der Einrichtung des betreffenden Gebäudes galt (BGH Urt. v. 01.06.2012, Az. VZR 195/11), sofern sich aus der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Regelungen zum Trittschallniveau entnehmen lassen.

 

 

BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98:

Zulässigkeit von Lärmschutzregelungen in der Hausordnung, Musizieren.

 

Verfahrensgang

Ÿ  LG Berlin, 17.07.1998 - 85 T 120/98

Ÿ  KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98

 

 

BVerwG, 04.10.1991 - BauR 1992, S. 45:

Den Bewohnern von Wohnhäusern kann aber nicht angesonnen werden, die Fenster grundsätzlich geschlossen zu halten oder sich ausschließlich auf eine kurzzeitige Stoßlüftung zu beschränken.

 

 

LG München I, 08.11.1990 - 25 O 7514/89:

Gegenseitige Rücksichtnahme in Mehrfamilienhäusern.