Anforderungen und Empfehlungen: Die allgemein anerkannten Regeln der Technik

Die Entwicklung einer technischen Regel zu einer allgemein anerkannten Regel der Technik ist nach der Norm DIN 820 und VDI 1000 praxiserprobt festgeschrieben:

 

-      In den Arbeitsausschüssen einer Norm oder einer Richtlinie wird dem Stand der Technik entsprechend ein Manuskript für einen Entwurf erarbeitet.

 

-   Der veröffentlichte Entwurf ist eine Regel der Technik.

 

-   Nach dem festgelegten öffentlichen Einspruchsverfahren wird dieser Entwurf entsprechend dem aktuellen Stand der Technik unter Berücksichtigung der anerkannten Einsprüche überarbeitet und als Anerkannte Regel der Technik im Weißdruck herausgegeben. Als anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den baulichen Schallschutz werden die einschlägigen DIN-Normen, die EN-Normen und die VDI-Richtlinien angesehen. Auch die DEGA-Empfehlung 103 ist in diesem Zusammenhang zu beachten. Anerkannte Regeln der Technik werden grundsätzlich freiwillig angewendet, sofern sie nicht Bestandteil eines Vertrages oder von Gesetzen, Verordnungen oder anderen gültigen Rechtsdokumenten sind. Jedoch müssen alle Bauleistungen (und auch Planungsleitungen) gemäß VOB/B DIN 1961 § 4 Ausführung die Anerkannte Regeln der Technik beachten. Gemäß § 13 übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr, dass seine Leistung den Anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auch bei BG-Verträgen müssen die Anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden (vgl. BGH Urteil vom 03.11.2004, AM.: 8 ZR 344/03).

 

-   Zur allgemein Anerkannten Regel der Technik wird eine Norm oder Richtlinie dadurch, dass Sie in anderen Regelwerken zitiert und zur Anwendung empfohlen und allgemein von der Fachwelt angewendet wird. Die allgemein Anerkannten Regeln der Baukunst stellen die Summe der im Bauwesen anerkannten, wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind.

 

Es ist zu berücksichtigen, dass bereits die Anerkannten Regel der Technik im Hinblick auf Planung und Ausführung von Schalldämmung und baulichen Schallschutz eine unbedingt einzuhaltenden Mindeststandard darstellen. Verletzt ein Planer oder ein ausführendes Unternehmen diese dem Schallschutz dienenden Regeln, ist davon auszugehen, dass eine Haftung für entstehende Schäden begründet ist.

 

Sind technische Regeln veraltet, sind sie im Rechtssinne nicht mehr die Anerkannten Regeln der Technik (vgl. BGHZ 172,346., Tz. 32). Maßgebend ist somit nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den Anerkannten Regel der Technik entspricht.

 

Abweichend hierzu stellen Beiblätter z. B. das Beiblatt 2 zu DIN 4109:1989-11 „Schallschutz im Hochbau, Hinweise für Planung und Ausführung, Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz, Empfehlungen für den Schallschutz im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich“ im allgemeinen keine anerkannten Regeln der Technik dar (vgl. Norm DIN 820-4), können jedoch als Basis für werksvertragliche Vereinbarungen verwendet werden.