Schallschutznachweis nach DIN 4109

Bei der Beratung unserer Kunden stellen wir vermehrt fest, dass Unsicherheit besteht, ob der Architekt zu der Erstellung eines Schallschutznachweises zur Bauvorlage verpflichtet ist und diese Leistung bereits Teil seiner geschuldeten Werksleistung sei.

 

Gemäß § 15 „Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz“ Absatz 1 in der „Niedersächsische Bauordnung“ (NBauO) vom 3. April 2012 müssen „ Bauliche Anlagen … einen für ihre Benutzung ausreichenden Schall- und Wärmeschutz bieten.“

Weiter heißt es in Absatz 2 „Von technischen Bauteilen und ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken wie von Anlagen für Wasserversorgung, Abwässer oder Abfallstoffe, von Heizungs- oder Lüftungsanlagen und von Aufzügen dürfen, auch für Nachbarn, keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen ausgehen.“

 

Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist nach Absatz 1 in § 53  dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach den §§ 62 und 63 einschließlich der Unterlagen, die nicht eingereicht werden müssen, und die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung des öffentlichen Baurechts abhängt.

 

Weiter heißt es in Absatz 2 „Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss über die Fachkenntnisse verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich sind. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Fachkenntnisse, so genügt es, wenn die Bauherrin oder der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. Diese sind ausschließlich für ihre Beiträge verantwortlich; die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist nur dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden.“

 

Sollte sich somit der Architekt nicht in der Lage sehen, die entsprechenden Leistungen selbst zu erbringen, hat er dies dem Bauherrn mitzuteilen. Der Bauherr hat somit ggf. einen Dritten mit diesem Leistungsbild zu beauftragen.

 

Somit sind auch in der HOAI 2013 Leistungen für den Schallschutz, Bauakustik und Raumakustik als eigenständiges Leistungsbild - nach Anlage 1 (zu §3 Absatz 1) als Beratungsleistungen - gesondert ausgewiesen. Der Schallschutznachweis ist somit nicht elementarer Teil der vom Architekten geschuldeten Werksleistung, die eine genehmigungsfähige Planung und damit einen vollständigen Bauantrag einschließt.

 

Bei diesen Leistungen handelt es sich um die in der Verordnung genannten Beiträge anderer an der Planung Beteiligter.