Mindestschallschutz im Hochbau

Auswirkungen der neuen DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau"

"Bevor die neue Norm DIN 4109  bindend wird, hat sie noch einige formelle Schritte vor sich. Derzeit ist sie bauaufsichtlich noch nicht eingeführt. Hierfür muss die neue Normenreihe DIN 4109 erst noch in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) aufgenommen werden. Dieses Verfahren konnte wegen diverser Einsprüche bislang noch nicht abgeschlossen werden. Deswegen steht auch der nächste Schritt noch aus, die Aufnahme der neuen DIN 4109 in die Liste der technischen Baubestimmungen. Damit wird derzeit nicht vor Anfang 2018 gerechnet.

 

Erst mit ihrer Einführung und Aufnahme in die jeweilige Landesbauordnung wird die neue DIN 4109 dann aus öffentlich rechtlicher Sicht bindend. Und erst dann ersetzt die Neufassung der Norm vom Januar 2018 auch tatsächlich die seit November 1989 gültige DIN 4109:1989-11 und DIN 4109/A1:2001-01."

(Quelle: https://www.poroton.org/index.php?section=news&cmd=details&newsid=348) Texte durch den Betreiber der Internetseite am 15.02.2018 überarbeitet/aktualisiert.

 

"Durch die Veröffentlichung der neuen DIN 4109 ist diese jedoch bekanntgemacht worden. Inhaltlich hält die neue DIN 4109-1:2018-01 im Bereich des Tritt- und Luftschallschutzes an den bisherigen An­forderungen an den Schallschutz im Wohnungsbau im Wesentlichen fest. Lediglich die Anforderungen an die Trittschalldämmung sowie an die Luftschalldämmung zweischaliger Wohnungs- bzw. Haustrennwände wurden im Vergleich zur alten DIN 4109:1989-11 verschärft. Folglich weichen die neue DIN 4109-1:2018-01 und das Beiblatt 2 (Fassung 11/1989) auch weiterhin voneinander ab. Als Konsequenz lässt sich für die Zukunft daher folgendes festhal­ten: 

 

Einfacher und kostengünstiger Wohnungsbau 

Bei einfacher und kostengünstiger Wohnraumschaffung, bspw. Wohnungen für sozialschwache Mieter, Studentenwohnheime, Flüchtlingsunterkünfte, etc., werden sich die Anforderungen an den Schallschutz nach der neuen DIN 4109-1:2018-01  richten.  Zur Absicherung des Bauunternehmens sollte im Bauvertrag ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden, wonach nur der Mindestschallschutz nach DIN 4109-1:2018-01 geschuldet ist und dass dieser hinter einer üblichen Ausführung, wie z. B. im normalen Eigentumswohnungsbau, zurückbleibt. Nach Prüfung der Bauunterlagen sollte der Bauunternehmer im Zweifel Bedenken anmelden, ob der geplante Schallschutz den Anforderungen der Nutzer gerecht wird oder ob nicht ggf. ein erhöhter Schallschutz nach Beiblatt 2 zu der Norm DIN 4109:1989-11 geschuldet ist. Da der Übergang vom einfachen/kostengünstigen Wohnungsbau zum gehobenen Wohnungsbau mitunter fließend ist, kann man seine Haftung nur durch einen Bedenkenhinweis begrenzen oder sogar ausschließen. 

 

Eigentumswohnungsbau mit üblichen Qualitäts- und Komfortstandards 

Für den Eigentumswohnungsbau, der üblichen Qualitäts- und Komfortstandards gerecht werden sollte, wird i. d. R. auf die Anforderungen aus dem Beiblatt 2 abgestellt. Auf Grund der eingangs erwähnten Systematik ist für diesen Bereich auch in Zukunft davon auszugehen, dass das Beiblatt 2 zu der Norm DIN 4109:1989-11 ausschlaggebend ist und dessen Anforderungen erfüllt werden müssen. 

 

Eigentumswohnungsbau im Luxusbereich 

In diesem Bereich sind im Vorfeld klare vertragliche Regelungen zu treffen, welchen Schallschutzanforderungen das Objekt genügen soll. Diese können über den Werten des Beiblattes 2 liegen. 

 

Neue DIN 4109: Öffentlich-rechtliche Auswirkungen 

Da die neue DIN 4109-1:2018-01 bislang noch nicht bauaufsichtlich eingeführt ist, entfaltet sie noch keine öffentlich-rechtlichen Auswirkungen. Erst mit ihrer Einführung ist die neue DIN 4109-1:2018-01 aus öffentlich rechtlicher Sicht bindend.

 

Laufende Bauvorhaben überprüfen 

Bei laufenden Bauvorhaben, insbesondere im Bereich des Mietwohnungsbaus, sollte der Bauunternehmer in jedem Fall überprüfen bzw. nachfragen, ob die Planung nach der alten DIN 4109:1989-11 oder bereits nach der neuen DIN 4109-1:2018-01erfolgt ist. Da es im Hinblick auf die Mängelfreiheit immer auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt, sollte bei einer Planung nach der alten Norm DIN 4109:1989-11 ein Bedenkenhinweis erteilt und auf eine notwendige Anpassung an die Werte der neuen DIN 4109-1:2018-01 hingewiesen werden. 

 

Wurde das laufende Bauvorhaben bereits nach den Anforderungen des Beiblatts 2 zu dern Norm DIN 4109:1989-11 geplant, ergibt sich für den Bauunternehmer kein Handlungsbedarf, da die Werte im Beiblatt 2 unverändert geblieben sind."

(Quelle: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/spezial-biv/feed/nachrichten/detail/artikel/neue-din-4109-schallschutz-im-hochbau-rechtliche-auswirkungen-20310.html)

Texte durch den Betreiber der Internetseite am 15.02.2018 überarbeitet/aktualisiert.